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Kapitän blickt auf seinem Schiff durch ein Fernglas

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und – ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis – auch für künftige Angebote und Leistungen an den Auftraggeber, wenn dieser Unternehmer, ein Kaufmann, eine juristische Person – auch des öffentlichen Rechts – oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen Geschäftsbedingungen durch die Auftragnehmerin nicht ausdrücklich widersprochen wird oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen den Auftrag erteilen zu wollen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen diesen widerspricht. Maßgebend für die Einhaltung der vierwöchigen Frist ist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.

2. Die Auftragnehmerin verfügt über die Mitarbeiter, die im Besitz nautischer Kenntnisse sowie insbesondere Patente und Fahrbefähigkeitsdokumente sind.

Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass der zum Einsatz kommende Mitarbeiter über die notwendigen nautischen Kenntnisse, Patente und Fahrbefähigungen verfügt, die für die Erledigung des Auftrags erforderlich sind.

Der Auftraggeber wird kontrollieren, dass die erforderlichen Nachweise vor Übergabe des jeweiligen Schiffes vorliegen.

3. Aufträge des Auftraggebers können innerhalb von zwei Wochen, beginnend ab Zugang des Auftrags bei der Auftragnehmerin, angenommen werden.

Die Annahme durch die Auftragnehmerin erfolgt grundsätzlich durch eine Auftragsbestätigung. Die Auftragnehmerin kann den Auftrag aber auch durch tatsächliche Ausführung annehmen.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich durch die Auftragserteilung, dass die zu fahrenden Schiffseinheiten entsprechend den jeweils zu beachtenden Vorschriften ordnungsgemäß ausgerüstet, verkehrstüchtig und fachkundig bemannt sind sowie über eine Versicherung verfügen, die auch die Haftung der Auftragnehmerin und deren Mitarbeiter einschließt.

5. Der Auftraggeber hat gegenüber der Auftragnehmerin bzw. gegenüber dem von der Auftragnehmerin gestellten Mitarbeiter vor Beginn der Fahrt jede Abweichung des Schiffs und seiner Instrumente vom Schiffsattest unaufgefordert mitzuteilen. Ferner ist die Auftragnehmerin bzw. der von der Auftragnehmerin gestellte Mitarbeiter über den Ausrüstungsgegenstand des Schiffes zu informieren. Bei berechtigten Zweifeln ist die Auftragnehmerin bzw. der von ihr gestellte Mitarbeiter berechtigt, das Schiff selbst zu kontrollieren bzw. dieses durch eine Behörde oder einen Sachverständigen auf Kosten des Auftraggebers überprüfen zu lassen.

6. Die Auftragnehmerin bzw. der von ihr gestellte Mitarbeiter hat sich unverzüglich, sobald sie/er an Bord gegangen ist, über den Tiefgang und die Fahreigenschaften des Schiffes zu unterrichten. Die hierfür erforderlichen Informationen sind der Auftragnehmerin bzw. dem von ihr gestellten Mitarbeiter vom Auftraggeber zu erteilen bzw. ist dem Mitarbeiter die Möglichkeit einzuräumen, sich diese Informationen zu beschaffen und zu überprüfen. Für Schäden, die insbesondere durch unrichtige Angaben entstehen, gleich wem gegenüber, haftet im Außenverhältnis der Auftraggeber. Von etwaigen Ansprüchen Dritter ist die Auftragnehmerin und der von ihr gestellten Mitarbeiter freizustellen.

7. Der Auftraggeber trägt insbesondere für die ggf. einzuholenden Streckengenehmigungen und Zulassungen Sorge.

8. Die Auftragnehmerin bzw. der von ihr gestellte Mitarbeiter ist im Hinblick auf die Ausführung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit im Bordbuch einzutragen. Der gestellte Mitarbeiter ist in Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit der Auftragnehmerin Mitglied der Besatzung.

9. Die vereinbarte Vergütung ist – solange nicht ausdrücklich Vorkasse vereinbart ist – nach Erledigung des Auftrags fällig. Die Auftragnehmerin wird nach Auftragsbeendigung unter Angabe eines Fälligkeitsdatums entsprechend Rechnung legen.
Warte- und Liegetage sind durch den Auftraggeber wie Fahrtage zu vergüten. Gleiches gilt für Schleusungszeiten.

Die Tage der Ein- und Ausschiffung sind – solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – als ganze Tage zu vergüten.

10. Der Auftraggeber hat auch die Tage zu vergüten und die Auslagen zu erstatten, die der Auftragnehmerin durch Pandemien oder Epidemien zusätzlich entstehen.
Unter einer Pandemie verstehen die Vertragsparteien eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit. Maßgeblich ist die WHO-Pandemiewarnstufe 6. Unter einer Epidemie verstehen die Vertragsparteien die Ausrufung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 1 IfSG). Maßgeblich ist der Tag der Ausrufung der Pandemie oder Epidemie.
Umfasst von der Vergütungs- und Erstattungspflicht sind insbesondere Quarantänetage, Zeiten für Gesundheitstests oder Ein- oder Ausreiseverzögerungen durch Grenzschließungen sowie Kosten für Gesundheitstests oder Übernachtungen, sofern diese während oder unmittelbar im Anschluss an einen Auftrag des Auftraggebers notwendigerweise entstehen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, während einer Pandemie oder Epidemie alle notwendigen und/oder üblichen Vorkehrungen zu treffen, die den Gesundheitsschutz der Auftragnehmerin bzw. des von ihr gestellten Mitarbeiters berühren, und dafür die Kosten zu tragen. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin bzw. dem von ihr gestellten Mitarbeiter Schutz- und Hygieneartikel wie beispielsweise Mund-Nase-Schutz und Desinfektionsmittel ausreichend und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

11. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin auch die Kosten der An- und Abreise vom und zum Einsatzort (Schiffsanlegestelle) zu erstatten.
Die Auftragnehmerin bzw. der von ihr gestellte Mitarbeiter ist dabei berechtigt, folgende Verkehrsmittel zu nutzen:
– nach seiner Wahl Züge der 1. oder 2. Klasse,
– nach seiner Wahl Taxis oder andere PKWs für Fahrten vom Sitz der Auftragnehmerin zum Bahnhof und vice versa,
– Taxis für Fahrten vom Bahnhof zur Schiffsanlegestelle und vice versa.
Die Kosten für Zug- und Taxifahrten werden in nachgewiesener Höhe (Rechnungen) erstattet. Fahrtkosten mit einem anderen PKW werden in Höhe der jeweils gesetzlich zulässigen Pauschbeträge erstattet.

12. Der Auftraggeber kann – unbeschadet der Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts – vom Vertrag zurücktreten oder vor Beginn der vereinbarten Leistung den Auftragsumfang reduzieren. Der Rücktritt oder die Auftragsreduzierung müssen der Auftragnehmerin gegenüber schriftlich erklärt werden. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, kann die Auftragnehmerin einen angemessenen Ersatz für die bisher von ihr getroffenen vertragsbezogenen Vorkehrungen und getätigten Aufwendungen einschließlich des entgangenen Gewinns von dem Auftraggeber verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen seitens der Auftragnehmerin berücksichtigt.

Die zu zahlenden Stornierungspauschalen betragen bei einem Rücktritt oder einer Verschiebung des Leistungsbeginns oder bei Reduzierung des Auftragsumfanges,
– bis 14 Tage vor dem ursprünglich vereinbarten Leistungsbeginn: 0 EUR,
– ab dem 13. Tag bis 7. Tag vor dem ursprünglich vereinbarten Leistungsbeginn: 25 % des vereinbarten Tagesentgeltes für jeden gebuchten Tag,
– ab dem 6. Tag bis 3. Tag vor dem ursprünglich vereinbarten Leistungsbeginn: 50 % des vereinbarten Tagesentgelts für jeden gebuchten Tag,
– ab dem 2. Tag vor dem ursprünglich vereinbarten Leistungsbeginn bis zum Tag des ursprünglich vereinbarten Leistungsbeginns: 75 % des vereinbarten Tagesentgelts für jeden gebuchten Tag.
– ab dem Tag des ursprünglich vereinbarten Leistungsbeginn 97 % des vereinbarten Tagesentgelts für jeden gebuchten Tag.

13. Der Auftraggeber kann – sofern nicht andere Aufträge der Auftragnehmerin dem entgegenstehen – den Beginn des Erbringens der vertraglich vereinbarten Leistung nach Vertragsschluss verschieben. Den Wunsch, den Leistungsbeginn zu verschieben, hat der Auftraggeber an die Auftragnehmerin heranzutragen. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, im Interesse des Auftraggebers das diesbezügliche Anliegen des Auftraggebers zeitnah und wohlwollend zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber schnellstmöglich unterrichten. Wird der Leistungsbeginn einvernehmlich verschoben, ist der Auftraggeber verpflichtet, angemessenen Ersatz für die bisher von der Auftragnehmerin getroffenen vertragsbezogenen Vorkehrungen und getätigten Aufwendungen einschließlich des entgangenen Gewinns wegen der zeitlichen Verschiebung gegenüber der Auftragnehmerin zu erbringen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen seitens der Auftragnehmerin berücksichtigt. Die zu zahlenden Ersatzpauschalen betragen
– bis 14 Tage vor dem ursprünglich vereinbarten Leistungsbeginn: 0 EUR,
– ab dem 13. Tag bis 7. Tag vor dem ursprünglich vereinbarten Leistungsbeginn: 25 % des vereinbarten Tagesentgeltes für jeden verschobenen Tag,
– ab dem 6. Tag bis 3. Tag vor dem ursprünglich vereinbarten Leistungsbeginn: 50 % des vereinbarten Tagesentgelts für jeden verschobenen Tag,
– ab dem 2. Tag vor dem ursprünglich vereinbarten Leistungsbeginn bis zum Tag des ursprünglich vereinbarten Leistungsbeginns: 75 % des vereinbarten Tagesentgelts für jeden verschobenen Tag.
– ab dem Tag des ursprünglich vereinbarten Leistungsbeginn 97 % des vereinbarten Tagesentgelts für jeden gebuchten Tag.

Eine zeitliche Auftragsreduzierung ist nach Beginn der vereinbarten Leistung nur dann möglich, wenn die Auftragnehmerin der Reduzierung ausdrücklich zustimmt. Verständigen sich die Vertragsparteien auf eine solche Reduzierung, kann die Auftragnehmerin bzw. der von ihr gestellte Mitarbeiter allein entscheiden, ob sie/er vor Ort bleibt oder aber die Heimreise antritt und zum Erbringen der weiteren vertraglichen Leistung wieder neu anreist. Entscheidet sich die Auftragnehmerin bzw. der von ihr Mitarbeiter für eine Heimreise und eine dann erforderliche Rückreise zum Ort der Erfüllung der vertraglichen Leistung, sind die dabei entstehenden Reisekosten durch den Auftraggeber zu tragen. Die Reisekosten wird die Auftragnehmerin nachweisen.

14. Dem von der Auftragnehmerin gestellten Mitarbeiter ist in angemessener Weise freie Übernachtung nebst einer angemessenen Verpflegung an Bord zu gewähren. Geschieht dies nicht oder ist dies nicht möglich, so muss das Schiff über Nacht in zumutbarer Nähe zu einer Ortschaft liegen, in welcher der Schiffsführer und/oder Lotse eine angemessene Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Die Kosten für die Übernachtung nebst Verpflegung sowie die ggf. entstehenden Fahrtkosten zur Übernachtungsmöglichkeit trägt der Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, während der gesamten Reisezeit der Auftragnehmerin bzw. dem von ihr gestellten Mitarbeiter ausreichend Hygieneartikel (Seife, Papierhandtücher, Klopapier) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

15. Die Auftragnehmerin bzw. der von ihr Mitarbeiter ist bei sich aus der Wettersituation ergebenden Gefahren wie z. B. Sturm, Gewitter, Hagel, Nebel etc. jederzeit berechtigt, die Fahrt abzusagen bzw. abzubrechen. Wird eine Sturmwarnung ausgegeben, ist die Auftragnehmerin bzw. der von ihr gestellte Mitarbeiter berechtigt, sofort den nächsten Hafen oder nach Wahl der Auftragnehmerin bzw. des von ihr gestellten Mitarbeiter einen geeigneten Liegeplatz anzufahren. Wird eine Sturmvorwarnung ausgegeben, obliegt es der alleinigen Entscheidung der Auftragnehmerin bzw. des von ihr gestellten Mitarbeiter, ob die Fahrt abgesagt wird, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber auf einen anderen Termin verschoben oder abgebrochen wird.

Die Auftragnehmerin bzw. der von ihr gestellte Mitarbeiter behält sich das Recht vor, den Auftrag – auch während der Reise – zu beenden, wenn Umstände festgestellt werden oder nachträglich eintreten, die eine sichere Durchführung der Fahrt in Frage stellen wie z. B. eine zu große Fahrzeugbeladung in Bezug auf die Wasserstände oder andere die freie Schifffahrt beeinträchtigende Umstände in der zu durchfahrenden Strecke oder schwere Mängel am Schiff oder dessen Ausrüstung. In diesen Fällen stehen dem Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin bzw. gegenüber dem von ihr gestellten Mitarbeiter keine Schadenersatzansprüche zu.

Im Falle der Absage oder des Abbruchs der Fahrt behält die Auftragnehmerin – sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist – das Recht zur Abrechnung der vollen Vergütung vor, solange die Absage oder Abbruch nicht durch Gründe verursacht ist, die in der Sphäre der Auftragnehmerin bzw. in der Person des von ihr gestellten Mitarbeiter liegen oder durch diesen zu vertreten sind.

16. Kann die Auftragnehmerin bzw. der von ihr gestellte Mitarbeiter aufgrund eines von ihr/ihm nicht zu vertretenden Umstands den Einschiffungsort nicht termingerecht erreichen oder fällt der Mitarbeiter aus gleichen Gründen vor Antritt der Reise oder während dieser aus, so begründet dies keine Schadenersatzpflicht der Auftragnehmerin, egal wem gegenüber.

17. Die Auftragnehmerin bzw. der von ihr gestellte Mitarbeiter ist verpflichtet, den Schiffseigentümer zu informieren, wenn Teile der Mannschaft oder die Mannschaft insgesamt gegen dessen Willen und/oder Beratung handeln. Handeln Teile der Mannschaft oder die Mannschaft insgesamt gegen den Willen und/oder die Beratung der Auftragnehmerin bzw. des von ihr gestellten Mitarbeiters, hat die Auftragnehmerin bzw. der von ihr gestellte Mitarbeiter das Recht, die Fahrt sofort abzubrechen und eine Weiterfahrt abzulehnen.

18. Die gesamte Besatzung des Schiffes hat sich ordnungsgemäß zu verhalten, insbesondere die gesetzlich zugelassenen Blutalkoholgrenzen während des Schiffseinsatzes sind nicht zu überschreiten. Ferner sind die vom Schiffseigner und/oder der Reederei vorgegebenen Verhaltensvorschriften strikt einzuhalten. Kommt es zu Verstößen gegen die vorgenannten Vorschriften, gilt das Schiff regelmäßig als unterbemannt. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin und deren Mitarbeiter auch diesbezüglich von der Haftung frei.

19. Die Auftragnehmerin bzw. des von ihr gestellten Mitarbeiters haftet für Schäden des Auftraggebers, die vorsätzlich oder grob fahrlässig versursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit des Leistungsgegenstands sind, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei einer nur einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten) ist die Haftung – soweit der Schaden nicht Leib, Leben oder Gesundheit oder eine versprochene Garantie betrifft – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der Erbringung von Leistungen wie der jeweils vertragsgegenständlichen Leistungen typischerweise und vorhersehbarerweise gerechnet werden muss. Kardinalpflichten sind solche vertragliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowohl der Auftragnehmerin bzw. des von ihr gestellten Mitarbeiters als auch dessen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Fahrzeugversicherung zu unterhalten, die auch die Haftung der Auftragnehmerin und deren Mitarbeiter einschließt.

20. Die Auftragnehmerin hat sämtliche Forderungen im Rahmen eines Factoring Vertrages verkauft und abgetreten. Alle Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die in der Rechnung genannten Factoring Gesellschaft zu tätigen.

21. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur gestattet, wenn und soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

22. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, gilt Bayreuth als Gerichtsstand, sofern der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland keinen Gerichtsstand hat. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftraggeber an den für seinen Sitz zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.

II. Besondere Geschäftsbedingungen für Lotsen Der von der Auftragnehmerin gestellte Lotse ist nautischer Berater des Schiffsführers, fährt das Schiff aber nicht selbst. Der von der Auftragnehmerin gestellte Lotse unterstützt den Schiffsführer bei der Führung des Schiffes, macht ihn auf alle relevanten Besonderheiten der zu durchfahrenden Strecke aufmerksam und empfiehlt ihm die etwa zu treffenden Maßnahmen.

Stand: 04.02.2021